Wissenswertes über Brandy und Weinbrand

Brandy, Weinbrand und Branntwein

Brandy ist im englischen Sprachgebrauch ein alkoholisches Getränk aus einem Weindestillat. Wenn man in Deutschland den Begriff Brandy vorfindet, ist dies eine werbewirksame Bezeichnung für einen Weinbrand. Er ist nicht mit dem Branntwein zu verwechseln, denn hiermit wird jegliches alkoholisches Destillat bezeichnet (siehe Branntweinsteuer).
Wenn man heute von Brandy spricht, ist daher immer von Weinbrand die Rede. Aus Wein destillierte alkoholische Getränke sind wohl eine der ältesten Spirituosen der Welt. Es wird vermutet, dass schon seit 1.000 nach Christus auf dem Gebiet der heutigen Türkei aus Wein alkoholische Getränke mit einem hohen Alkoholgehalt gebrannt wurden. Im Hochmittelalter waren Weindestillate in Europa zur medizinischen Anwendung weit verbreitet. Aus dem mittelniederdeutschen "brandewin" entstand der Ausdruck "brandy wine", was sich später in Brandy verkürzte und dieser Begriff wird heute in nahezu jedem Land der Erde als Synonym für destilierten Alkohol aus Wein verwendet.

Die Bezeichnungen Branntwein, Weinbrand & Brandy

In Deutschland wurde Branntwein bis zum Jahre 1923 allgemein als Cognac bezeichnet. Der Begriff "Deutscher Branntwein" wurde von Hugo Asbach verwendet und fand Eingang in das deutsche Weingesetz. In der EU ist Weinbrand ein geschützter Begriff für eine Spirituose, deren Alkoholanteil komplett aus einen Weindestillat bestehen muss. Als Mindestalkoholgehalt müssen 36 Vol, % erreicht werden. Nach der Definition der EU sind Weinbrand oder Brandy Spirituosen:

  • deren Alkoholdestillat aus Weindestillat stammt
  • einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 Gramm je 100 Liter reinen Alkohols und einen Gehalt an Methanol von höchstens 200 Gramm je 100 Liter reinen Alkohols aufweist
  • die in Eichenholzfässern gereift sind (bei Fässern mit einem Inhalt von weniger als 1.000 Litern mindestens 6 Monate, bei größeren Fässern mindestens ein Jahr)
  • die einen Mindestalkoholgehalt von 36 Vol. % (für deutschen Weinbrand gilt: 38 Vol. %)
  • denen in keiner Form weiterer Ethanol aus der landwirtschaftliche Produktion zugemischt wurde
  • sofern es nach nicht nach in den jeweiligen Ländern traditionellen Herstellungsverfahren erlaubt ist, dürfen keine Aromastoffe zugesetzt werden

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