Hobbywinzer und das Recht
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Jun 2009
Wer sich mit dem Gedanken trägt Wein anzubauen, der sollte sich vorher rechtlichen Rat einholen. Für hauptberufliche Winzer ist das schon ganz normal. Sie kennen in der Regel die komplizierten Gesetze den Wein betreffend, die von Deutschland und der EU verfasst wurden. Diese verlangen teilweise recht wenig nachvollziehbare Bedingungen von den Weinbauern.
Für Hobbywinzer gibt es viel zu beachten: Von der Bezeichnung bis zu Pflanzenschutzmitteln
Das betrifft vor allem die Angaben auf den Flaschen, die Bezeichnungen der Weine, Herkünfte, Pflanzenmittel und noch vieles mehr. Aber auch Hobbywinzer werden nicht von der Bürokratie verschont. Obwohl sie ihre Reben nur als Hobby pflegen und den Wein nur für sich machen, werden ihnen einige Bedingungen abverlangt. Dies geschehe nur zum Schutz der Bevölkerung und des Weines selbst. So die Aussagen der Verantwortlichen. Dabei schießen sie zum Teil jedoch über das Ziel hinaus.
Beispiel aus der Nähe von Leipzig
Ein aktuelles Beispiel findet man in Taucha bei Leipzig. Dort hatte sich ein Schlossverein um 130 Quadratmeter Reben gekümmert. Ein rotes Tuch für die EU: Ein Hobbywinzer darf nur 1 Ar also 100 qm bewirtschaften. Die 30 qm zuviel mussten gerodet werden. Das waren rund 40 Pflanzen.
Interessant: Auf dem 1 Ar darf ein Hobbywinzer so viele Reben anbauen wie er möchte. Die 40 Reben könnten dort also theoretisch eingepflanzt werden.
Nur zum Eigengebrauch!
Hinzu kommt, dass der abgefüllte Wein eines Hobbywinzers nur zum Eigenverbrauch ist. Die hauptberuflichen Winzer sollen keine Konkurrenz fürchten müssen. Dazu zählt auch, dass man den Wein nicht verschenken darf. Darum für alle die sich mit dem Gedanken tragen als Hobbywinzer tätig zu werden: vorher eine Rechtsberatung einholen, damit Ärger mit den Behörden vermieden wird.