Seit dem Jahre 1999 gibt es im Rheingau eine Qualitätsbezeichnung, die exklusiv für die Riesling- und Spätburgunderrebsorten aus klassifizierten Lagen vorgesehen ist. Der Weinbauverband des Rheingaus hat diese mit Zustimmung des Hessischen Weinbauministeriums auf der Grundlage der Ausführungsverordnung des Weingesetzes vom 5. 10. 1995 genehmigt.
Dieses Prädikat kann verliehen werden, wenn klimatisch günstige Bedingungen für den Standort und ein geeigneter Boden vorherrschen. Daneben gelten auch Bedingungen, die von dem einzelnen Winzer beeinflusst und gestaltet werden können. Dies sind insbesondere die Reberziehung zur Verhinderung der Überproduktion, die selektive Handlese und ein trockener Ausbau der gekelterten Weine. Ein Drittel der Rebflächen im Rheingau (ungefähr 1.100 Hektar) sind für die Ersten Gewächse spezifiziert.
Dabei herrschen für diese Riesling und Spätburgunder besondere Anbau- und Erzeugungsregeln. Im einzelnen müssen diese Weine
- ausschließlich von klassifizierten Lagen stammen
- keine Verschnitte mit anderen Rebsorten aufweisen
- einen Ausschnitt von höchstens sechs Augen je Quadratmeter haben
- ein Mostgewicht für die zumindest die Spätlese haben
- bei Vermarktung einen Gehalt an Alkohol beim Riesling von mind. 12 Vol.-% und beim Spätburgunder 13 Vol.-% aufweisen
- der Restzuckergehalt beim Riesling 13 Gramm je Liter und 6 Gramm je Liter beim Spätburgunder betragen
- und er Ertrag 50 Hektoliter je Hektar nicht überschreiten.
Weinberglagen im dem Prädikat Erstes Gewächs können jederzeit von einer vom Weinbauverband beauftragten Prüfungskommission begangen werden. Nachdem die Weine die Prüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sie mit dem zusätzlichen Gütezeichen „Erstes Gewächs“ vermarktet werden. Dabei werden diese Ersten Gewächse ohne Rücksicht auf die tatsächlich erreichte Prädikatsstufe als Qualitätsweine verkauft. Für den Wiedererkennungswert wird die besondere Flaschenform der „Rheingau-Flöte“ empfohlen. Das Etikett der Ersten Gewächse muss ein Logo mit drei romanischen Bögen vor dem Hintergrund von schwarzen oder weißen Balken und die Auszeichnung „Erstes Gewächs“ tragen. Riesling der Qualitätsbezeichnung „Erstes Gewächs“ darf frühestens ab dem 1. September des auf die Lese folgenden Jahres und der Spätburgunder ein Jahr später in den Handel gebracht werden.